Bundesrecht konsolidiert

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Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 95/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2015 enden darf.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Im RIS seit

05.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2015

Gesetzesnummer

20009145

Dokumentnummer

NOR40170176

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/95/P2/NOR40170176

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