Kurztitel

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2015 enden darf.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.