Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2015 enden darf.
Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2015,
Paragraph 2
05.05.2015
30.09.2015