Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kleine Versicherungsvereine Eigenmittelerfordernisverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
kV-EEV
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Prämienindex
§ 2.Paragraph 2,
Zur Ermittlung des Prämienindex ist der Betrag der abgegrenzten Prämien des Geschäftsjahres heranzuziehen. Von diesem Betrag ist der Anteil der Rückversicherer abzuziehen. Auf den so ermittelten Betrag der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt ist ein Satz von 50% anzuwenden.
Im RIS seit
05.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2015
Gesetzesnummer
20009144
Dokumentnummer
NOR40170171