Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. Genehmigungsfreistellungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
17.04.2015
Außerkrafttretensdatum
06.07.2018
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in Abs. 2 bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und § 2 nicht anderes bestimmt:Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in Absatz 2, bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und Paragraph 2, nicht anderes bestimmt:
Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 200 m2;
Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;
Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe;
Änderungsschneidereien und Schuhservicebetriebe;
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 bezeichneten Betriebsanlagen werden innerhalb folgender Betriebszeiten betrieben:Die in Absatz eins, bezeichneten Betriebsanlagen werden innerhalb folgender Betriebszeiten betrieben:
an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 22 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und
für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.
Schlagworte
Kosmetikbetrieb, Fußpflegebetrieb, Frisörbetrieb, Massagebetrieb
Im RIS seit
21.04.2015
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20009134
Dokumentnummer
NOR40170034