Absatz eins,Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in Absatz 2, bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und Paragraph 2, nicht anderes bestimmt:
- Ziffer einsEinzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 200 m2;
- Ziffer 2Bürobetriebe;
- Ziffer 3Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;
- Ziffer 4Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe;
- Ziffer 5Änderungsschneidereien und Schuhservicebetriebe;
- Ziffer 6Fotografenbetriebe.