Kurztitel

2. Genehmigungsfreistellungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.04.2015

Außerkrafttretensdatum

06.07.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für folgende Arten von Betriebsanlagen ist jedenfalls keine Genehmigung erforderlich, sofern die in Absatz 2, bestimmten Betriebszeiten eingehalten werden und Paragraph 2, nicht anderes bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 200 m2;
    2. Ziffer 2
      Bürobetriebe;
    3. Ziffer 3
      Lager in geschlossenen Gebäuden für Waren und Betriebsmittel mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2;
    4. Ziffer 4
      Kosmetik-, Fußpflege-, Frisör-, Massage- und Bandagistenbetriebe;
    5. Ziffer 5
      Änderungsschneidereien und Schuhservicebetriebe;
    6. Ziffer 6
      Fotografenbetriebe.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, bezeichneten Betriebsanlagen werden innerhalb folgender Betriebszeiten betrieben:
    1. Ziffer eins
      an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 22 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
    2. Ziffer 2
      an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr, ausgenommen Lieferverkehr,
    3. Ziffer 3
      für Lieferverkehr an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 6 und 19 Uhr, und
    4. Ziffer 4
      für Lieferverkehr an Werktagen am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr.

Schlagworte

Kosmetikbetrieb, Fußpflegebetrieb, Frisörbetrieb, Massagebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20009134

Dokumentnummer

NOR40170034