Bundesrecht konsolidiert

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Sparvereinverordnung § 2

Kurztitel

Sparvereinverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 62/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpVV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Geringere Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 95, Absatz eins, BWG kann die Identifizierung der Mitglieder eines Sparvereins durch ein Organ des Vereins anhand einer dem Kreditinstitut auszufolgenden Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Mitglieder erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      eine vom Kreditinstitut durchgeführte Beurteilung ergibt, dass der Sparverein als Kunde ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt und
    2. Ziffer 2
      der von einem einzelnen Sparvereinsmitglied in einem Kalenderjahr eingezahlte Betrag 1 500 Euro nicht übersteigt und
    3. Ziffer 3
      alle Mitglieder des Sparvereins natürliche Personen sind.
    Übersteigt der von einem einzelnen Sparvereinsmitglied in einem Kalenderjahr eingezahlte Betrag 1 500 Euro, so ist das betreffende Mitglied im Zuge der die Überschreitung verursachenden Einzahlung nach Maßgabe des Paragraph 95, Absatz eins, BWG zu identifizieren.
  2. Absatz 2,Eine Beurteilung nach Absatz eins, Ziffer eins, hat gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG zu erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen bei Sparvereinen als Kunden nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in dieser Verordnung geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Gesetzesnummer

20009123

Dokumentnummer

NOR40189865

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/62/P2/NOR40189865

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