Kurztitel

Sparvereinverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.01.2017

Text

Geringere Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 95, Absatz eins, BWG kann die Identifizierung der Mitglieder eines Sparvereins durch ein Organ des Vereins anhand einer dem Kreditinstitut auszufolgenden Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Mitglieder erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      eine vom Kreditinstitut durchgeführte Beurteilung ergibt, dass der Sparverein als Kunde ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt und
    2. Ziffer 2
      der von einem einzelnen Sparvereinsmitglied in einem Kalenderjahr eingezahlte Betrag 1 500 Euro nicht übersteigt und
    3. Ziffer 3
      alle Mitglieder des Sparvereins natürliche Personen sind.
    Übersteigt der von einem einzelnen Sparvereinsmitglied in einem Kalenderjahr eingezahlte Betrag 1 500 Euro, so ist das betreffende Mitglied im Zuge der die Überschreitung verursachenden Einzahlung nach Maßgabe des Paragraph 95, Absatz eins, BWG zu identifizieren.
  2. Absatz 2,Eine Beurteilung nach Absatz eins, Ziffer eins, hat gemäß Paragraph 6, Absatz 5, FM-GwG zu erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen bei Sparvereinen als Kunden nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in dieser Verordnung geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.