Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in § 40 Abs. 2 BWG festgelegten Pflichten angewendet werden können. Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in Paragraph 40, Absatz 2, BWG festgelegten Pflichten angewendet werden können.