Sparvereinverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2015,
Paragraph eins
28.03.2015
02.01.2017
Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in Paragraph 40, Absatz 2, BWG festgelegten Pflichten angewendet werden können.