Bundesrecht konsolidiert

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Informationsverordnung – InfoV § 12

Kurztitel

Informationsverordnung – InfoV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 58/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

25.03.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InfoV

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Vernichtung

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind mittels geeigneter Verfahren zu vernichten. Registrierungspflichtige klassifizierte Informationen werden ausschließlich von der zuständigen Registratur vernichtet.
  2. Absatz 2,Über die Vernichtung registrierungspflichtiger klassifizierter Informationen ist ein Vernichtungsprotokoll anzulegen, das anstelle der vernichteten klassifizierten Information aufzubewahren ist. Vernichtungsprotokolle für klassifizierte Informationen der Stufen 2 und 3 sind mindestens fünf Jahre, Vernichtungsprotokolle für klassifizierte Informationen der Stufe 4 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

20009120

Dokumentnummer

NOR40169780

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