Kurztitel

Informationsverordnung – InfoV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

25.03.2015

Text

Vernichtung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Klassifizierte Informationen sind mittels geeigneter Verfahren zu vernichten. Registrierungspflichtige klassifizierte Informationen werden ausschließlich von der zuständigen Registratur vernichtet.
  2. Absatz 2,Über die Vernichtung registrierungspflichtiger klassifizierter Informationen ist ein Vernichtungsprotokoll anzulegen, das anstelle der vernichteten klassifizierten Information aufzubewahren ist. Vernichtungsprotokolle für klassifizierte Informationen der Stufen 2 und 3 sind mindestens fünf Jahre, Vernichtungsprotokolle für klassifizierte Informationen der Stufe 4 mindestens zehn Jahre aufzubewahren.