§ 10.Paragraph 10,
Mit jeder aufgrund §§ 2 bis 9 dieser Verordnung der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gleichzuhaltenden Wochenstunde gelten weiters 3,273 Stunden für Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 3 Z 1 bis 5 VBG als erbracht. Für Bruchteile einer Wochenstunde gebührt der anteilige Wert von 3,273 Stunden. Mit jeder aufgrund Paragraphen 2 bis 9 dieser Verordnung der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gleichzuhaltenden Wochenstunde gelten weiters 3,273 Stunden für Tätigkeiten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 VBG als erbracht. Für Bruchteile einer Wochenstunde gebührt der anteilige Wert von 3,273 Stunden.