PD-Nebenleistungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2015,
Paragraph 10
01.09.2015
Mit jeder aufgrund Paragraphen 2 bis 9 dieser Verordnung der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gleichzuhaltenden Wochenstunde gelten weiters 3,273 Stunden für Tätigkeiten gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 VBG als erbracht. Für Bruchteile einer Wochenstunde gebührt der anteilige Wert von 3,273 Stunden.