Bundesrecht konsolidiert

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Eigentümerkontrollverordnung 2016 § 4

Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 195/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKV 2016

Index

37/02 Kreditwesen
57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Einreichung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG, Paragraph 24, Absatz eins, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen. Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WAG 2018 sind samt den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
  2. Absatz 2,Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder die Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz ZaDiG 2018 oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 sind mit dem Formular gemäß Anlage 2 samt den gemäß Abschnitt 2 vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
  3. Absatz 3,Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.

Im RIS seit

01.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009408

Dokumentnummer

NOR40205734

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