(1)Absatz eins,Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 24 Abs. 1 VAG 2016, § 11 Abs. 2 WAG 2007, § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG oder § 8 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG, Paragraph 24, Absatz eins, VAG 2016, Paragraph 11, Absatz 2, WAG 2007, Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BWG oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BWG sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.