Bundesrecht konsolidiert

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Eigentümerkontrollverordnung 2016 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eigentümerkontrollverordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

20.09.2017

Abkürzung

EKV 2016

Index

37/02 Kreditwesen
57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Einreichung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BWG, Paragraph 24, Absatz eins, VAG 2016, Paragraph 11, Absatz 2, WAG 2007, Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BWG oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BWG sind mit dem Formular gemäß Anlage 1 samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
  2. Absatz 2,Anzeigen über die Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzen gemäß Paragraph 20, Absatz 2, BWG, Paragraph 24, Absatz 2, VAG 2016, Paragraph 11, Absatz 3, WAG 2007, Paragraph 11, Absatz 2, ZaDiG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BWG oder Paragraph 8, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, BWG sind mit dem Formular gemäß Anlage 2 samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.
  3. Absatz 3,Der Anzeigepflichtige hat zusammen mit nach dieser Verordnung vorzulegenden Informationen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, beglaubigte Übersetzungen einzureichen. Die FMA kann im Einzelfall auf beglaubigte Übersetzungen verzichten, wenn solche für die aufsichtliche Beurteilung nicht erforderlich sind oder sein können.

Im RIS seit

22.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009408

Dokumentnummer

NOR40177180

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