Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung § 2

Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 420/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-TGV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte gemäß Paragraph 301, Absatz 3, VAG 2016 jener Deckungsstockabteilung, für die der Treuhänder oder der Stellvertreter bestellt sind.
  2. Absatz 2,Wird für mehrere Abteilungen des Deckungsstocks nur ein Treuhänder oder Stellvertreter bestellt, so sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die betreffenden Deckungsstockwerte zusammenzurechnen.

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

20009397

Dokumentnummer

NOR40176956

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