Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte gemäß Paragraph 301, Absatz 3, VAG 2016 jener Deckungsstockabteilung, für die der Treuhänder oder der Stellvertreter bestellt sind.
  2. Absatz 2,Wird für mehrere Abteilungen des Deckungsstocks nur ein Treuhänder oder Stellvertreter bestellt, so sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die betreffenden Deckungsstockwerte zusammenzurechnen.