Absatz eins,Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte gemäß Paragraph 301, Absatz 3, VAG 2016 jener Deckungsstockabteilung, für die der Treuhänder oder der Stellvertreter bestellt sind.