Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung § 1

Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 420/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VU-TGV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bemessungszeitraum

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter steht für die Überwachung des Deckungsstocks für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der in Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Höhe zu.
  2. Absatz 2,Sind der Treuhänder oder Stellvertreter nicht während des ganzen Jahres bestellt, wird die Funktionsgebühr für die Zeit der Bestellung anteilig ermittelt.

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015

Gesetzesnummer

20009397

Dokumentnummer

NOR40176955

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