Kurztitel

Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Bemessungszeitraum

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter steht für die Überwachung des Deckungsstocks für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der in Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Höhe zu.
  2. Absatz 2,Sind der Treuhänder oder Stellvertreter nicht während des ganzen Jahres bestellt, wird die Funktionsgebühr für die Zeit der Bestellung anteilig ermittelt.