Absatz eins,Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter steht für die Überwachung des Deckungsstocks für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der in Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Höhe zu.
Versicherungsunternehmen-Treuhändergebührverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2015,
Paragraph eins
01.01.2016