Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Registrierkassensicherheitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
03.08.2016
Abkürzung
RKSV
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Signaturerstellung durch die Signaturerstellungseinheit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des § 131b Abs. 2 BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signaturerstellungseinheit elektronische Signaturen angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signaturerstellungseinheit elektronische Signaturen angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.
(2)Absatz 2,In die Signaturerstellung sind folgende Daten einzubeziehen:
Kassenidentifikationsnummer
fortlaufende Nummer des Barumsatzes
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß § 10 des Umsatzsteuergesetzes 1994
UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden FassungBetrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß Paragraph 10, des Umsatzsteuergesetzes 1994 ris-attachment://image001.pngUStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Z 8 und Z 9 der Anlage verschlüsselter Stand des Umsatzzählersmit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Ziffer 8 und Ziffer 9, der Anlage verschlüsselter Stand des Umsatzzählers
Seriennummer des Signaturzertifikates
Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Z 4 der Anlage)Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Ziffer 4, der Anlage)
(3)Absatz 3,Die aufbereiteten Daten (Abs. 2) müssen nach dem Signaturformat laut Z 4 und Z 5 der Anlage durch die Signaturerstellungseinheit automatisiert elektronisch signiert werden.Die aufbereiteten Daten (Absatz 2,) müssen nach dem Signaturformat laut Ziffer 4 und Ziffer 5, der Anlage durch die Signaturerstellungseinheit automatisiert elektronisch signiert werden.
(4)Absatz 4,Die von der Signaturerstellungseinheit im Ergebnisformat der Signaturerstellung laut Z 6 der Anlage rückgemeldete Signatur ist auf dem zugehörigen Beleg nach den Vorgaben des § 10 als Teil des maschinenlesbaren Codes abzudrucken und im Datenerfassungsprotokoll mit den Belegdaten laut Z 11 der Anlage dauerhaft zu speichern (§ 7 Abs. 4).Die von der Signaturerstellungseinheit im Ergebnisformat der Signaturerstellung laut Ziffer 6, der Anlage rückgemeldete Signatur ist auf dem zugehörigen Beleg nach den Vorgaben des Paragraph 10, als Teil des maschinenlesbaren Codes abzudrucken und im Datenerfassungsprotokoll mit den Belegdaten laut Ziffer 11, der Anlage dauerhaft zu speichern (Paragraph 7, Absatz 4,).
Schlagworte
Monatsbeleg, Jahresbeleg, Trainingsbuchung
Im RIS seit
17.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Gesetzesnummer
20009390
Dokumentnummer
NOR40176894