Bundesrecht konsolidiert

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Registrierkassensicherheitsverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 410/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

03.08.2016

Abkürzung

RKSV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Signaturerstellung durch die Signaturerstellungseinheit

Paragraph 9,
  1. Absatz einsZur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signaturerstellungseinheit elektronische Signaturen angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.
  2. Absatz 2In die Signaturerstellung sind folgende Daten einzubeziehen:
    1. Ziffer eins
      Kassenidentifikationsnummer
    2. Ziffer 2
      fortlaufende Nummer des Barumsatzes
    3. Ziffer 3
      Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    4. Ziffer 4
      Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß Paragraph 10, des Umsatzsteuergesetzes 1994 UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung
    5. Ziffer 5
      mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Ziffer 8 und Ziffer 9, der Anlage verschlüsselter Stand des Umsatzzählers
    6. Ziffer 6
      Seriennummer des Signaturzertifikates
    7. Ziffer 7
      Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Ziffer 4, der Anlage)
  3. Absatz 3Die aufbereiteten Daten (Absatz 2,) müssen nach dem Signaturformat laut Ziffer 4 und Ziffer 5, der Anlage durch die Signaturerstellungseinheit automatisiert elektronisch signiert werden.
  4. Absatz 4Die von der Signaturerstellungseinheit im Ergebnisformat der Signaturerstellung laut Ziffer 6, der Anlage rückgemeldete Signatur ist auf dem zugehörigen Beleg nach den Vorgaben des Paragraph 10, als Teil des maschinenlesbaren Codes abzudrucken und im Datenerfassungsprotokoll mit den Belegdaten laut Ziffer 11, der Anlage dauerhaft zu speichern (Paragraph 7, Absatz 4,).

Schlagworte

Monatsbeleg, Jahresbeleg, Trainingsbuchung

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40176894

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