Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

03.08.2016

Text

Signaturerstellung durch die Signaturerstellungseinheit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signaturerstellungseinheit elektronische Signaturen angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.
  2. Absatz 2,In die Signaturerstellung sind folgende Daten einzubeziehen:
    1. Ziffer eins
      Kassenidentifikationsnummer
    2. Ziffer 2
      fortlaufende Nummer des Barumsatzes
    3. Ziffer 3
      Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    4. Ziffer 4
      Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen gemäß Paragraph 10, des Umsatzsteuergesetzes 1994 ris-attachment://image001.pngUStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung
    5. Ziffer 5
      mit dem Verschlüsselungsalgorithmus AES 256 laut Ziffer 8 und Ziffer 9, der Anlage verschlüsselter Stand des Umsatzzählers
    6. Ziffer 6
      Seriennummer des Signaturzertifikates
    7. Ziffer 7
      Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes des Datenerfassungsprotokolls (Verkettungswert laut Ziffer 4, der Anlage)
  3. Absatz 3,Die aufbereiteten Daten (Absatz 2,) müssen nach dem Signaturformat laut Ziffer 4 und Ziffer 5, der Anlage durch die Signaturerstellungseinheit automatisiert elektronisch signiert werden.
  4. Absatz 4,Die von der Signaturerstellungseinheit im Ergebnisformat der Signaturerstellung laut Ziffer 6, der Anlage rückgemeldete Signatur ist auf dem zugehörigen Beleg nach den Vorgaben des Paragraph 10, als Teil des maschinenlesbaren Codes abzudrucken und im Datenerfassungsprotokoll mit den Belegdaten laut Ziffer 11, der Anlage dauerhaft zu speichern (Paragraph 7, Absatz 4,).