Absatz eins,Zur Gewährleistung des Manipulationsschutzes im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO müssen von der Registrierkasse über eine geeignete Schnittstelle zur Signaturerstellungseinheit elektronische Signaturen angefordert und übernommen werden können. Jeder einzelne Barumsatz und Monats-, Jahres- und Schlussbeleg sowie jede Trainings- und Stornobuchung sind elektronisch zu signieren.
UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der jeweils geltenden Fassung