Bundesrecht konsolidiert

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Registrierkassensicherheitsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 410/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

03.08.2016

Abkürzung

RKSV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. Hauptstück, Technische Vorschriften
1. Abschnitt
Allgemeines

Beschreibung der Sicherheitseinrichtung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit.
  2. Absatz 2,Die Verkettung wird durch die Einbeziehung von Elementen der zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Signatur in die aktuell zu erstellende Signatur gebildet. Bei der Erfassung des ersten Barumsatzes tritt an die Stelle der zuletzt vergebenen Signatur die Kassenidentifikationsnummer.

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40176889

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