Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

03.08.2016

Text

2. Hauptstück, Technische Vorschriften
1. Abschnitt
Allgemeines

Beschreibung der Sicherheitseinrichtung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitseinrichtung gemäß Paragraph 131 b, Absatz 2, BAO besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit.
  2. Absatz 2,Die Verkettung wird durch die Einbeziehung von Elementen der zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Signatur in die aktuell zu erstellende Signatur gebildet. Bei der Erfassung des ersten Barumsatzes tritt an die Stelle der zuletzt vergebenen Signatur die Kassenidentifikationsnummer.