Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Registrierkassensicherheitsverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 410/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

03.08.2016

Abkürzung

RKSV

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Belegerstellung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAuf dem Beleg sind neben den Belegdaten des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO folgende Daten auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Kassenidentifikationsnummer
    2. Ziffer 2
      Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    3. Ziffer 3
      Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
    4. Ziffer 4
      Inhalt des maschinenlesbaren Code.
  2. Absatz 2Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Absatz eins, entweder
    1. Ziffer eins
      als ein vom Signaturwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder
    2. Ziffer 2
      entsprechend der in Ziffer 14, der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.
  3. Absatz 3Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

Schlagworte

Trainingsbuchung

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

20009390

Dokumentnummer

NOR40176896

Navigation im Suchergebnis