Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Registrierkassensicherheitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
03.08.2016
Abkürzung
RKSV
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Belegerstellung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsAuf dem Beleg sind neben den Belegdaten des § 132a Abs. 3 BAO folgende Daten auszuweisen:Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO folgende Daten auszuweisen:
Kassenidentifikationsnummer
Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
Inhalt des maschinenlesbaren Code.
(2)Absatz 2Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Abs. 1 entwederSofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Absatz eins, entweder
als ein vom Signaturwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder
entsprechend der in Z 14 der entsprechend der in Ziffer 14, der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.
(3)Absatz 3Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Schlagworte
Trainingsbuchung
Im RIS seit
17.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Gesetzesnummer
20009390
Dokumentnummer
NOR40176896