Kurztitel

Registrierkassensicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2015, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

03.08.2016

Text

Belegerstellung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Auf dem Beleg sind neben den Belegdaten des Paragraph 132 a, Absatz 3, BAO folgende Daten auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Kassenidentifikationsnummer
    2. Ziffer 2
      Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
    3. Ziffer 3
      Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen
    4. Ziffer 4
      Inhalt des maschinenlesbaren Code.
  2. Absatz 2,Sofern ein maschinenlesbarer Code nicht als QR-Code am Beleg aufgedruckt werden kann, sind die Daten nach Absatz eins, entweder
    1. Ziffer eins
      als ein vom Signaturwert des betreffenden Barumsatzes abhängiger Link in maschinenlesbarer Form als Barcode oder OCR zum Abruf der Daten bereitzuhalten und am Beleg auszuweisen oder
    2. Ziffer 2
      entsprechend der in Ziffer 14, der Anlage festgelegten Codierung am Beleg auszuweisen.
  3. Absatz 3,Belege für Trainings- und Stornobuchungen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.