Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.
Im RIS seit
11.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Gesetzesnummer
20009384
Dokumentnummer
NOR40176739