Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 407/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 3,

Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

20009384

Dokumentnummer

NOR40176739

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/407/P3/NOR40176739

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