Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 3
01.01.2016
31.12.2025
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.
28.07.2026
20009384
NOR40176739