Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:
Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9, für die ersten 5 Jahre pro Kalendermonat.
Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9, für die ersten 5 Jahre pro Kalenderjahr.
Im RIS seit
11.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Gesetzesnummer
20009384
Dokumentnummer
NOR40176737