Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 407/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph eins,

Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9, für die ersten 5 Jahre pro Kalendermonat.
  2. Ziffer 2
    Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9, für die ersten 5 Jahre pro Kalenderjahr.

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

20009384

Dokumentnummer

NOR40176737

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/407/P1/NOR40176737

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