Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9, für die ersten 5 Jahre pro Kalendermonat.
Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph eins
01.01.2016
31.12.2025
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:
28.07.2026
20009384
NOR40176737