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Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 391/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 257/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

15.09.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

SiEi-MV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf die Meldungen zum Stichtag 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 2).

Text

Anlage

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen von Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung – SiEi-MV)

Informationen zum Melder

Name des Sachbearbeiters:

 

Telefonnummer:

 

E-Mail-Adresse:

 

  1. A
    Informationen im Zusammenhang mit den gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute

1.

Sicherungseinrichtung

 

2.

Anzahl der Mitgliedinstitute der Sicherungseinrichtung

 

3.

Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG) bei den Mitgliedinstituten (ohne zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen gem. Paragraph 12, ESAEG)

 

  1. B.1
    Informationen im Zusammenhang mit der Darstellung der Indikatoren zur Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

4.

KERNINDIKATOREN

Beschreibung

Gewichtung

Anmerkungen

4.1

Angewandte Kapitalindikatoren

4.1.1

Verschuldungsquote

 

(in %)

 

4.1.2

Kapitaldeckungsquote

 

(in %)

 

4.1.3

Harte Kernkapitalquote (CET1-Quote)

 

(in %)

 

4.2

Angewandte Liquiditätsindikatoren

4.2.1

Mindestliquiditätsquote (LCR)

 

(in %)

 

4.2.2

Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)

 

(in %)

 

4.2.3

Sonstige Liquiditätsquote

 

(in %)

 

4.3

Angewandte Indikatoren zur Qualität der Aktiva

4.3.1

Quote notleidender Kredite (NPL-Quote)

 

(in %)

 

4.4

Angewandte Indikatoren zu Geschäftsmodell und Geschäftsleitung

4.4.1

Verhältnis der risikogewichteten Aktiva (RWA) zur Summe der Aktiva

 

(in %)

 

4.4.2

Vermögensrendite (RoA)

 

(in %)

 

4.5

Angewandte Indikatoren zum potentiellen Verlust für die Einlagensicherung

4.5.1

Verhältnis der unbelasteten Aktiva zu den gedeckten Einlagen

 

(in %)

 

5.

ZUSÄTZLICHE INDIKATOREN

Kategorie

Beschreibung

Gewichtung

Anmerkungen

5.1

Zusätzlicher Indikator 1

 

 

(in %)

 

  1. B.2
    Informationen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Risikogewichtung zur Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

6.

Mitgliedinstitut

OeNB

Identnummer

Ermitteltes Risikogewicht

Risikoklasse (bei Verwendung der Bucket Methode1)

 

Firma Mitgliedinstitut 1

 

 

 

1 Angabe der Anzahl der Risikoklassen bei Anwendung der Bucket-Methode: ______

  1. B.3
    Informationen im Zusammenhang mit der konkreten Berechnung der Beiträge und Sonderbeiträge gemäß 3. Hauptstück 2. Abschnitt ESAEG

7.

Gesamtbetrag der für das Berichtsjahr von den Mitgliedsinstituten eingehobenen Beiträge

 

7.1

hievon: nach Mitgliedinstituten:

 

 

Firma Mitgliedinstitut 1

 

8.

Gesamtbetrag der Zahlungsverpflichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 13, ESAEG

 

8.1

hievon: nach Mitgliedsinstituten:

 

 

Firma Mitgliedinstitut 1

 

9.

Gesamtbetrag der für die Unterlegung der Zahlungsverpflichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 13, ESAEG (Position 8.) geforderten Sicherheiten bei den Mitgliedinstituten

 

9.1

Aufschlüsselung der Position 9. nach Vermögenswerten:

 

9.1.1

hievon: Barmittel

 

9.1.2

hievon: Notenbankguthaben

 

9.1.3

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/62, ABl. Nr. L11 vom 17.01.2015 S. 37, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L193 vom 21.07.2015 S. 166, ein Risikogewicht von 0% anzusetzen ist

 

9.1.4

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ein Risikogewicht von 20% anzusetzen ist

 

9.1.5

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ein Risikogewicht von 50% anzusetzen ist

 

9.1.6

hievon: andere qualifizierte Positionen gemäß Artikel 336, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

9.1.7

hievon: sonstige Vermögenswerte, die von der FMA gemäß Paragraph 19, Absatz 4, ESAEG als ähnlich sicher und liquide eingestuft wurden, sofern diese Aktiva nicht unter 9.1.1 bis 9.1.6 fallen

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Artikel 10, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, ABl. Nr. L11 vom 17.01.2015 S. 1, als Aktiva der Stufe 1 gelten

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Artikel 11, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2A gelten

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Artikel 12, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2B gelten

 

9.2

Aufschlüsselung der Position 9. nach Veranlagung bei Kreditinstituten:

 

9.2.1

hievon: bei Kreditinstituten, die der meldenden Sicherungseinrichtung angehören

 

9.2.2

hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung in Österreich angehören

 

9.2.3

hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung außerhalb Österreichs angehören

 

9.3

Aufschlüsselung der Position 9. nach Veranlagung in Fremdwährungen

 

9.3.1

hievon: Gesamtbetrag von Vermögenswerten, die nicht in Euro denominiert sind

 

10.

Gesamtbetrag der für das Berichtsjahr von den Mitgliedinstituten eingehobenen Sonderbeiträgen

 

10.1

hievon: nach Mitgliedinstituten

 

 

Firma Mitgliedinstitut 1

 

  1. C.1
    Informationen über die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß 3. Hauptstück 1. Abschnitt ESAEG

11.

Gesamtbetrag der verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ESAEG (Marktwert)

 

11.1

Aufschlüsselung der Position 11. nach Vermögenswerten

 

11.1.1

hievon: Barmittel

 

11.1.2

hievon: Notenbankguthaben

 

11.1.3

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ein Risikogewicht von 0% anzusetzen ist

 

11.1.4

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ein Risikogewicht von 20% anzusetzen ist

 

11.1.5

hievon: Schuldverschreibungen, bei denen nach dem Standardansatz für Kreditrisiken gemäß Teil 3, Titel römisch zwei, Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ein Risikogewicht von 50% anzusetzen ist

 

11.1.6

hievon: andere qualifizierte Positionen gemäß Artikel 336, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

 

11.1.7

hievon: sonstige Vermögenswerte, die von der FMA gemäß Paragraph 19, Absatz 4, ESAEG als ähnlich sicher und liquide eingestuft wurden, sofern diese Aktiva nicht unter 11.1.1 bis 11.1.6 fallen

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Artikel 10, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 1 gelten

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Artikel 11, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2A gelten

 

 

hievon: Vermögenswerte, die gemäß Artikel 12, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 als Aktiva der Stufe 2B gelten

 

11.2

Aufschlüsselung der Position 11. nach Veranlagung bei Kreditinstituten:

 

11.2.1

hievon: bei Kreditinstituten, die der meldenden Sicherungseinrichtung angehören

 

11.2.2

hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung in Österreich angehören

 

11.2.3

hievon: bei Kreditinstituten, die einer anderen Sicherungseinrichtung außerhalb Österreichs angehören

 

11.3

Aufschlüsselung der Position 11. nach Veranlagung in Fremdwährungen:

 

11.3.1

hievon: Gesamtbetrag von Vermögenswerten, die nicht in Euro denominiert sind

 

  1. C.2
    Informationen über die Verwendung der Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß 3. Hauptstück 3. Abschnitt ESAEG

12.

Gesamtbetrag der verwendeten Finanzmittel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ESAEG

 

12.1

hievon: für die Entschädigung der Einleger im Sicherungsfall gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, ESAEG

 

12.2

hievon: für die Zwecke einer Abwicklung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, ESAEG

 

12.3

hievon: für Aufwendungen für Finanzmittel gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, ESAEG

 

12.4

hievon: für die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, ESAEG

 

12.5

hievon: für die Vergabe von Krediten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, ESAEG

 

Im RIS seit

22.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

20009372

Dokumentnummer

NOR40186777

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2015/391/ANL1/NOR40186777

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