Laufende Informationspflicht hinsichtlich des Ausmaßes und der Gründe einer Prämienanpassung
§ 5.Paragraph 5,
Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über das Ausmaß und die Gründe einer vorgenommenen Prämienanpassung gemäß § 135e Abs. 2 Z 3 VAG 2016 darüber zu informieren, Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über das Ausmaß und die Gründe einer vorgenommenen Prämienanpassung gemäß Paragraph 135 e, Absatz 2, Ziffer 3, VAG 2016 darüber zu informieren,
welchewelche konkreten Gründe der vorgenommenen Prämienanpassung zugrunde liegen und
dassdass gemäß § 178f Abs. 3 VersVG die Fortsetzung des Vertrags mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen verlangt werden kann.gemäß Paragraph 178 f, Absatz 3, VersVG die Fortsetzung des Vertrags mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen verlangt werden kann.