Bundesrecht konsolidiert

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Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Abkürzung

KV-InfoV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist auch auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden (vgl. § 6 Abs. 2).

Text

Laufende Informationspflicht hinsichtlich des Ausmaßes und der Gründe einer Prämienanpassung

Paragraph 5,

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über das Ausmaß und die Gründe einer vorgenommenen Prämienanpassung gemäß Paragraph 255, Absatz 2, Ziffer 3, VAG 2016 darüber zu informieren,

welche konkreten Gründe der vorgenommenen Prämienanpassung zugrunde liegen und

dass gemäß Paragraph 178 f, Absatz 3, VersVG die Fortsetzung des Vertrags mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen verlangt werden kann.

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20009363

Dokumentnummer

NOR40176215

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