(1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß § 135e Abs. 1 Z 2 VAG 2016 darüber zu informieren, wenn die Prämie gemäß § 178f VersVG einseitig vom Versicherungsunternehmen laufend angepasst werden kann. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zudem darüber zu informieren, dass die Anpassung dazu führen kann, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen.Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß Paragraph 135 e, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 darüber zu informieren, wenn die Prämie gemäß Paragraph 178 f, VersVG einseitig vom Versicherungsunternehmen laufend angepasst werden kann. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zudem darüber zu informieren, dass die Anpassung dazu führen kann, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen.