Bundesrecht konsolidiert

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Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenversicherung Informationspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 374/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Abkürzung

KV-InfoV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 abgeschlossen werden (vgl. § 6 Abs. 1).

Text

Vorvertragliche Informationspflicht hinsichtlich der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 darüber zu informieren, wenn die Prämie gemäß Paragraph 178 f, VersVG einseitig vom Versicherungsunternehmen laufend angepasst werden kann. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer zudem darüber zu informieren, dass die Anpassung dazu führen kann, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Voraussetzungen und Modalitäten einer Prämienanpassung gemäß Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 über die Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre des konkret angewendeten Tarifs zu informieren. Wird der Tarif seit weniger als fünf Jahren angewendet, hat die Darstellung der jährlichen Prämienerhöhung der zumindest letzten fünf Jahre auf Basis eines vergleichbaren Tarifs des betroffenen Versicherungsunternehmens zu erfolgen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Prämienerhöhungen in der Vergangenheit keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zulassen.

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20009363

Dokumentnummer

NOR40176213

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