(3)Absatz 3,Die Höchstzahl der Schüler/innenberaterinnen oder Schüler/innenberater, die nach Abs. 1 und 2 bestellt werden können, vermindert sich um die nicht dem Entlohnungsschema pd unterliegende mit der Funktion einer Schüler/innenberaterin oder eines Schüler/innenberaters (§ 59b Abs. 4 bis 6 GehG bzw. § 41 Abs. 2 VBG) betraute Lehrperson.Die Höchstzahl der Schüler/innenberaterinnen oder Schüler/innenberater, die nach Absatz eins und 2 bestellt werden können, vermindert sich um die nicht dem Entlohnungsschema pd unterliegende mit der Funktion einer Schüler/innenberaterin oder eines Schüler/innenberaters (Paragraph 59 b, Absatz 4 bis 6 GehG bzw. Paragraph 41, Absatz 2, VBG) betraute Lehrperson.