Absatz einsDie Spezialfunktion Schüler/innenberatung mit einer Schüler/innenberaterin oder einem Schüler/innenberater wird eingerichtet für die Neuen Mittelschulen, für die fünfte bis neunte Schulstufe der Sonderschulen, für die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen. Für Schulen mit mehr als 475 Schülerinnen und Schülern darf eine weitere Schüler/innenberaterin oder ein weiterer Schüler/innenberater bestellt werden. Für Berufsschulen tritt an die Stelle der Zahl von 475 Schülerinnen und Schülern die Zahl 1 175.