Bundesrecht konsolidiert

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Sicherungseinrichtungen-APV § 2

Kurztitel

Sicherungseinrichtungen-APV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 344/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.11.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SiEi-APV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden (vgl. § 3).

Text

Darstellung der Feststellungen

Paragraph 2,

Die Feststellungen sind unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, in der Anlage jeweils mit den konkret einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen.

Im RIS seit

19.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20009344

Dokumentnummer

NOR40175985

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