Sicherungseinrichtungen-APV
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 344 aus 2015,
Paragraph 2
19.11.2015
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden vergleiche Paragraph 3,).
Die Feststellungen sind unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, in der Anlage jeweils mit den konkret einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen.