Bundesrecht konsolidiert

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Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung § 6

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 326/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.10.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, und sonstige für die Anerkennung maßgeblichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Unterlagen und Belege von Dritten über gemäß Artikel 155, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, ausgelagerte Tätigkeiten.

Schlagworte

Antragsunterlage

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175616

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