(1)Absatz eins,Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, und sonstige für die Anerkennung maßgeblichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.