Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.10.2015

Text

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben die bei ihnen verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, und sonstige für die Anerkennung maßgeblichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Unterlagen und Belege von Dritten über gemäß Artikel 155, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, ausgelagerte Tätigkeiten.