Bundesrecht konsolidiert

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Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 326/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

15.10.2015

Außerkrafttretensdatum

27.12.2018

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten auch ohne Vorankündigung zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Die Prüforgane haben die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen oder als elektronisches Dokument zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,Hat eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ein Branchenverband Dritte eingeschaltet oder Tätigkeiten gemäß Artikel 155, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, ausgelagert, gelten die Absatz eins bis 5 auch gegenüber diesen.
  7. Absatz 7,Die in Absatz eins bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder des Branchenverbands auch für den Rechtsnachfolger.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Im RIS seit

06.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175615

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