Absatz eins,Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände haben den Organen und Beauftragten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- oder Betriebszeiten auch ohne Vorankündigung zu gestatten.