(4)Absatz 4,Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, welche Vertragsverhandlungen im Sinne von Art. 149, Art. 170 oder Art. 171 der Verordnung (EU) 1308/2013 durchführen, haben der AMA zusätzlich zu melden:Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, welche Vertragsverhandlungen im Sinne von Artikel 149,, Artikel 170, oder Artikel 171, der Verordnung (EU) 1308 aus 2013, durchführen, haben der AMA zusätzlich zu melden:
vor Beginn der Vertragsverhandlungen die geschätzten Erzeugungsmengen, die von den Vertragsverhandlungen abgedeckt werden sollen, sowie den voraussichtlichen Zeitraum der Produktlieferung, und
jährlich bis spätestens 31. Jänner die nach Erzeugermitgliedstaaten aufgeschlüsselte Produktmenge, die im Rahmen der im vorangegangenen Kalenderjahr ausgehandelten Verträge geliefert wurde.