Absatz eins,Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben jährlich bis 28. Februar des Folgejahres der AMA einen Jahresbericht vorzulegen, der zu enthalten hat:
- Ziffer einsAnzahl der Mitglieder, aufgeschlüsselt nach Erzeuger und Nichterzeuger,
- Ziffer 2Umfang und Wert der von den der Organisation angehörigen Erzeugern produzierten und von der Organisation vermarkteten Erzeugnisse und
- Ziffer 3die Darstellung allfälliger Änderungen betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 7,