Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
04.03.2021
Außerkrafttretensdatum
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Abs. 3 gilt erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021 (vgl. § 31 Abs. 1e)
Text
Übergangsregelungen für bestehende Erzeugerorganisationen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008, oder gemäß der Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008,, oder gemäß der Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2013,, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen. (2)Absatz 2,Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, BGBl. Nr. 726/1995 in der Fassung der _Verordnung BGBl. II Nr. 351/1999, anerkannt worden sind, sind innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7 vorliegen. Die AMA hat darüber bescheidmäßig abzusprechen.Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1995, in der Fassung der _Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 1999,, anerkannt worden sind, sind innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 7, vorliegen. Die AMA hat darüber bescheidmäßig abzusprechen. (3)Absatz 3,Erzeugerorganisationen, die gemäß der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 326/2015, vor dem 31. Dezember 2017 anerkannt worden sind, sowie Erzeugerorganisationen, die nach Überprüfung gemäß Abs. 1 und 2 noch anerkannt sind, haben spätestens 31. Dezember 2022 die Voraussetzungen gemäß § 8 zu erfüllen.Erzeugerorganisationen, die gemäß der Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,, vor dem 31. Dezember 2017 anerkannt worden sind, sowie Erzeugerorganisationen, die nach Überprüfung gemäß Absatz eins und 2 noch anerkannt sind, haben spätestens 31. Dezember 2022 die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, zu erfüllen.
Im RIS seit
03.03.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40231616