Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
15.10.2015
Außerkrafttretensdatum
27.12.2018
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übergangsregelungen für bestehende Erzeugerorganisationen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008, oder gemäß der Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008,, oder gemäß der Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2012, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2013,, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen. (2)Absatz 2,Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, BGBl. Nr. 726/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/1999 anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 7 vorliegen. Die AMA hat darüber bescheidmäßig abzusprechen.Erzeugerorganisationen, die gemäß der Verordnung über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen, Bundesgesetzblatt Nr. 726 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 1999, anerkannt worden sind, sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der AMA dahingehend zu überprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 7, vorliegen. Die AMA hat darüber bescheidmäßig abzusprechen.
Im RIS seit
06.11.2015
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40175623