die Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß § 2 vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß § 3 Abs. 2 mindestens fünf Prozentpunkte beträgt unddie Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2, vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, mindestens fünf Prozentpunkte beträgt und