Bundesrecht konsolidiert

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Schwankungsrückstellungs-Verordnung § 9

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 315/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SWRV 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

3. Abschnitt
Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung

Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung

Paragraph 9,

Für jeden Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder jeden Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn

  1. Ziffer eins
    die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, einschließlich des Geschäftsjahres 150.000 Euro übersteigen,
  2. Ziffer 2
    die Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2, vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, mindestens fünf Prozentpunkte beträgt und
  3. Ziffer 3
    die Summe aus Schadensatz und Kostensatz im Beobachtungszeitraum gemäß Paragraph 2, mindestens einmal 100% überstiegen hat.

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20009318

Dokumentnummer

NOR40175425

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