Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

3. Abschnitt
Bildung und Auflösung einer Schwankungsrückstellung

Voraussetzungen zur Bildung einer Schwankungsrückstellung

Paragraph 9,

Für jeden Versicherungszweig gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder jeden Geschäftsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist eine Schwankungsrückstellung gemäß dieser Verordnung zu bilden, wenn

  1. Ziffer eins
    die abgegrenzten Eigenbehaltsprämien im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, einschließlich des Geschäftsjahres 150.000 Euro übersteigen,
  2. Ziffer 2
    die Standardabweichung der Schadensätze des Beobachtungszeitraums gemäß Paragraph 2, vom durchschnittlichen Schadensatz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, mindestens fünf Prozentpunkte beträgt und
  3. Ziffer 3
    die Summe aus Schadensatz und Kostensatz im Beobachtungszeitraum gemäß Paragraph 2, mindestens einmal 100% überstiegen hat.