Bundesrecht konsolidiert

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Schwankungsrückstellungs-Verordnung § 14

Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 315/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SWRV 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Auflösung der Schwankungsrückstellung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Sind nicht alle Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 9, erfüllt, ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann gleichmäßig auf das Geschäftsjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre verteilt werden.
  2. Absatz 2,Die Schwankungsrückstellung ist nicht aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, im Geschäftsjahr nicht erfüllt sind, jedoch feststeht, dass diese im folgenden Geschäftsjahr wieder erfüllt sein werden. In diesem Fall ist die Schwankungsrückstellung vom Ende des dem Geschäftsjahr vorangehenden Geschäftsjahres in unveränderter Höhe in die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres zu übernehmen.

Im RIS seit

22.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016

Gesetzesnummer

20009318

Dokumentnummer

NOR40175430

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