Kurztitel

Schwankungsrückstellungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Text

Auflösung der Schwankungsrückstellung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Sind nicht alle Voraussetzungen für die Bildung einer Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 9, erfüllt, ist die Schwankungsrückstellung aufzulösen. Die Auflösung kann gleichmäßig auf das Geschäftsjahr und die folgenden vier Geschäftsjahre verteilt werden.
  2. Absatz 2,Die Schwankungsrückstellung ist nicht aufzulösen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, im Geschäftsjahr nicht erfüllt sind, jedoch feststeht, dass diese im folgenden Geschäftsjahr wieder erfüllt sein werden. In diesem Fall ist die Schwankungsrückstellung vom Ende des dem Geschäftsjahr vorangehenden Geschäftsjahres in unveränderter Höhe in die Bilanz zum Ende des Geschäftsjahres zu übernehmen.